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Verkehrszeichen-Arten: Leitfaden Bauhof | BauhofPartner

Zwei Bauhofmitarbeiter prüfen mit Klemmbrett gestapelte Verkehrszeichen und Rohrpfosten auf Gitterpaletten im Schilderlager
Normen · 7 Min. Lesezeit

Der Bauhof ist in den meisten Gemeinden die Stelle, die Verkehrszeichen aufstellt, austauscht, nach dem Sturm wieder geraderückt und nachbestellt, während die Anordnung aus dem Ordnungsamt oder von der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises kommt. Wer dabei zwischen Verkehrszeichenplan, Schilderlager und Lieferantenkatalog vermittelt, stößt schnell auf eine große Auswahl an Zeichen, Nummern, Größen und Folientypen. Dahinter steht ein klares System: Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) teilt Verkehrszeichen in wenige Klassen mit jeweils eigener Funktion ein. Wer diese Systematik kennt, liest die Anordnung richtig, bestellt die passende Ausführung und vermeidet teure Fehlkäufe. Dieser Beitrag erklärt die Zeichenklassen der §§ 39 bis 43 StVO im Überblick und zeigt im Praxisteil, worauf es beim Bestellen und im Schilderlager ankommt.

Die Grundordnung: §§ 39 bis 43 StVO

Verkehrszeichen haben in der StVO einen eigenen Abschnitt. § 39 StVO legt die Grundsätze fest, unter anderem den Vorrang der Zeichen vor den allgemeinen Verkehrsregeln und die Rolle der Zusatzzeichen. Die drei Zeichenklassen folgen in den §§ 40 bis 42: Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen, Richtzeichen. § 43 StVO kommt mit den Verkehrseinrichtungen hinzu, also Baken, Leitkegeln, Absperrgeräten und Ähnlichem. Die sind rechtlich keine Verkehrszeichen, stehen im Bauhof aber im selben Regal und auf derselben Pritsche.

Orientierung gibt die Nummer. Jedes amtliche Zeichen hat eine aus dem Verkehrszeichenkatalog: Gefahrzeichen ab 101, Vorschriftzeichen im 200er-Bereich, Richtzeichen von 300 bis 500 (darunter ab 501 die Verkehrslenkungstafeln für Arbeitsstellen), Verkehrseinrichtungen im 600er-Bereich, Zusatzzeichen im 1000er-Bereich. Abgebildet sind sie in den Anlagen 1 bis 4 der StVO, nach Klassen sortiert. Weil die Nummer ein Zeichen eindeutig bezeichnet, gehört sie in jede Bestellung, jede verkehrsrechtliche Anordnung und in das Schilderkataster der Gemeinde. „Das rote Dreieck mit dem Bagger" ist keine Bestellangabe, „Zeichen 123" schon.

Gefahrzeichen (§ 40 StVO): warnen vor Gefahrenstellen

Gefahrzeichen mahnen zu erhöhter Aufmerksamkeit und kündigen eine Gefahrenstelle an. Typische Form ist das rot umrandete Dreieck mit der Spitze nach oben. Bekannte Beispiele sind das Zeichen 101 (allgemeine Gefahrstelle), die Warnung vor Baustellen (Zeichen 123) oder vor Schleudergefahr bei Nässe. Für den Bauhof sind Gefahrzeichen in zwei Rollen relevant: als dauerhafte Beschilderung im Gemeindegebiet, etwa vor Schulen, Kurven oder Wildwechseln, und im Vorfeld eigener Arbeitsstellen. Dort stehen sie am Anfang fast jeder Absicherung und bereiten den Verkehr auf die folgende Verkehrsführung vor.

Vorschriftzeichen (§ 41 StVO): Gebote und Verbote

Vorschriftzeichen ordnen ein bestimmtes Verhalten an oder verbieten es. Hierzu gehören die runden Verbotszeichen mit rotem Rand (etwa Geschwindigkeitsbeschränkungen oder Überholverbote), die blauen Gebotszeichen (etwa vorgeschriebene Fahrtrichtungen) sowie die Zeichen zur Vorfahrtregelung wie „Vorfahrt gewähren" und das Stoppschild. In der Arbeitsstellensicherung sind Vorschriftzeichen das Werkzeug, mit dem Geschwindigkeit reduziert, Überholen unterbunden und der Verkehr an der Arbeitsstelle vorbeigeführt wird. Wichtig: Vorschriftzeichen greifen in den Verkehr ein und dürfen im öffentlichen Raum nur auf Grundlage einer verkehrsrechtlichen Anordnung aufgestellt werden. Das gilt auch dann, wenn der Wunsch nach der Tempo-30-Tafel direkt aus dem Gemeinderat oder von den Anliegern kommt: Der Bauhof stellt auf, was angeordnet ist, nicht, was gewünscht wird.

Richtzeichen (§ 42 StVO) und Wegweisung: Hinweise geben

Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Dazu zählen etwa die Vorfahrtstraße, Ortstafeln, Parkplatzschilder und die Hinweise auf Fußgängerüberwege. Auch die Wegweisung gehört systematisch zu den Richtzeichen: Vorwegweiser, Wegweiser und Umleitungsbeschilderung führen den Verkehr, ohne Gebote oder Verbote auszusprechen. Für die Gemeinde sind vor allem die Ortstafeln, die innerörtliche Wegweisung und die Umleitungsbeschilderung relevant, die bei Vollsperrungen, Kanalbaumaßnahmen oder Festen den Verkehr über andere Ortsteile führt.

Zusatzzeichen (§ 39 Abs. 3 StVO) und Verkehrseinrichtungen (§ 43 StVO)

Zusatzzeichen sind die rechteckigen weißen Schilder mit schwarzem Rand, die unmittelbar unter einem Hauptzeichen angebracht werden und dessen Aussage einschränken oder erweitern, etwa nach Zeitraum, Fahrzeugart oder Streckenlänge. Sie sind rechtlich selbst Verkehrszeichen und gelten nur zusammen mit dem Zeichen, unter dem sie hängen. Ausführlich behandelt sie der Beitrag Zusatzzeichen nach StVO für den Bauhof.

Verkehrseinrichtungen nach § 43 StVO sichern und leiten den Verkehr physisch: Leitbaken, Leitkegel, Absperrschranken, Leitschwellen, fahrbare Absperrtafeln und Warnleuchten. Sie sind das Rückgrat jeder Arbeitsstellenabsicherung nach RSA 21 und bilden den Grundbestand, den jeder Bauhof für Mäharbeiten, Schlaglochreparatur und Kanaldeckelwechsel vorhält. Was davon gekauft und was projektweise gemietet werden sollte, ordnet der Beitrag Absperrtechnik für den Bauhof ein.

Praxisteil: worauf Sie beim Bestellen achten sollten

Folienklassen RA1, RA2, RA3

Ob ein Schild nachts zu sehen ist, entscheidet die Folie. Es gibt drei Retroreflexionsklassen: RA1 als Grundstufe, RA2 mit deutlich höherer Rückstrahlung, RA3 als stärkste Klasse. Faustregel: je schneller der Verkehr und je wichtiger die Erkennbarkeit, desto höher die Klasse. Dauerhafte Beschilderung innerorts ist oft in RA1 oder RA2 ausgeführt. An Arbeitsstellen fordern die RSA 21 grundsätzlich mindestens RA2, auf schnell befahrenen Straßen sind RA2 und teils RA3 üblich. Was im Einzelfall gilt, steht in der verkehrsrechtlichen Anordnung oder in der Vorgabe der Straßenverkehrsbehörde.

Größen und Aufstellhöhen

Die Größe eines Zeichens richtet sich nach seiner Form und nach der zulässigen Höchstgeschwindigkeit am Standort, die Aufstellhöhe nach Lage innerorts oder außerorts und danach, ob das Schild über einem Geh- oder Radweg steht. Beides ist geregelt. Für eine konkrete Anordnung übernimmt der Bauhof Größe und Aufstellung aus der Anordnung oder dem Regelplan und leitet sie nicht vom Nachbarschild ab, das womöglich selbst falsch steht.

Kennzeichnung und Qualität

Für den öffentlichen Verkehrsraum müssen Verkehrszeichen den technischen Anforderungen entsprechen. Ortsfeste Zeichen tragen die CE-Kennzeichnung nach DIN EN 12899-1, das RAL-Gütezeichen belegt die Erfüllung der TLP VZ. Beides steht als Kennzeichnung auf der Rückseite. Beim Kauf lohnt der Blick auf Randprofil (verdeckte oder offene Kante), Materialstärke und die Befestigung mit passenden Schellen zum Rohrdurchmesser, im Idealfall derselbe Rohrdurchmesser im ganzen Gemeindegebiet, damit das Schellenlager überschaubar bleibt.

Hinweis: Bestellen Sie Verkehrszeichen immer mit der amtlichen Zeichennummer aus dem Verkehrszeichenkatalog, gegebenenfalls mit Zusatz für Größe und Folienklasse. „Ein Tempo-30-Schild für die Schulstraße" ist keine eindeutige Bestellung, „Zeichen 274-30, Größe 2, RA2" schon. Dieselbe Angabe gehört ins Schilderkataster, damit der Ersatz nach dem nächsten Unfall oder Sturm ohne Rückfrage bestellt werden kann.

Häufiger Fehler: Für die Absicherung der eigenen Arbeitsstelle werden vorhandene Schilder in RA1 aus dem Bauhoflager verwendet, teils Altbestände mit verblasster Folie, obwohl die RSA 21 dort grundsätzlich mindestens RA2 verlangen und die Anordnung teils eine noch höhere Folienklasse vorsieht. Fällt das bei einer Kontrolle auf, drohen Beanstandungen und im Schadensfall Haftungsfragen für die Gemeinde. Prüfen Sie die geforderte Folienklasse vor jedem Einsatz und sortieren Sie Altbestände aus.

Das Schilderlager im Bauhof

Der Bauhof hält typischerweise zwei Bestände: die Ersatzschilder für die dauerhafte Beschilderung des Gemeindegebiets (Ortstafeln, die häufigsten Vorschrift- und Gefahrzeichen, Wegweiser) und den Satz für die eigenen Arbeitsstellen. Beide sollten mit Zeichennummer, Größe und Folienklasse erfasst sein. Sinnvoll ist eine jährliche Sichtung: verblasste, verbogene oder beschädigte Schilder aussortieren, Ersatzbedarf sammeln und gebündelt bestellen, statt nach jedem Sturm einzeln nachzukaufen. Für die Arbeitsstellen kommen die passenden Verkehrseinrichtungen dazu. Welche Einrichtungen in welcher Situation vorgesehen sind, ergibt sich aus den Regelplänen der RSA 21, deren Anwendung im Beitrag RSA-Schulung für Bauhofmitarbeiter behandelt wird.

Checkliste für die Beschaffung

Vor der Bestellung von Verkehrszeichen sollten Sie klären:

  • Amtliche Zeichennummer und gegebenenfalls Variante (etwa Geschwindigkeitswert) aus der Anordnung
  • Geforderte Größe laut Anordnung oder Regelplan
  • Folienklasse RA1, RA2 oder RA3 entsprechend Einsatzort und Vorgabe, an Arbeitsstellen mindestens RA2
  • Normgerechte Ausführung mit Kennzeichnung (CE-Kennzeichnung nach DIN EN 12899-1, RAL-Gütezeichen)
  • Benötigte Zusatzzeichen zum Hauptzeichen
  • Befestigung: Rohrpfosten, Schellen passend zum Rohrdurchmesser der Gemeinde, Fußplatten für mobile Aufstellung
  • Bei Arbeitsstellen: passende Verkehrseinrichtungen (Baken, Leitkegel, Warnleuchten) gleich mitdenken
  • Eintrag ins Schilderkataster und Ersatzbedarf des Jahres bündeln

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen?

Verkehrszeichen (Gefahr-, Vorschrift- und Richtzeichen) übermitteln Warnungen, Gebote, Verbote oder Hinweise. Verkehrseinrichtungen nach § 43 StVO wie Baken, Leitkegel und Absperrgeräte sichern und leiten den Verkehr physisch, vor allem an Arbeits- und Unfallstellen. Im Bauhofalltag werden beide kombiniert eingesetzt, etwa wenn die Kolonne für die Schlaglochreparatur Zeichen 123 aufstellt und die Arbeitsstelle mit Kegeln absichert.

Darf der Bauhof ein Verkehrszeichen auf Wunsch des Gemeinderats aufstellen?

Im öffentlichen Verkehrsraum nicht ohne Anordnung. Das Aufstellen von Verkehrszeichen setzt eine verkehrsrechtliche Anordnung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde voraus, in vielen Gemeinden ist das der Landkreis oder das eigene Ordnungsamt, nicht der Bauhof und nicht der Rat. Der Beschluss des Gemeinderats ist ein Antrag an die Behörde, kein Auftrag an den Bauhof. Auf rein gemeindeeigenem Gelände ohne öffentlichen Verkehr, etwa im Bauhofgelände selbst, ist die Beschilderung Sache des Eigentümers.

Welche Folienklasse braucht der Bauhof für die eigenen Arbeitsstellen?

Für den Arbeitsstellensatz mindestens RA2, denn das ist die Grundforderung der RSA 21. Auf schnell befahrenen Straßen kann die Anordnung RA3 vorsehen. RA1 reicht in der Regel nur für dauerhafte innerörtliche Beschilderung. Im Zweifel die höhere Klasse kaufen und die Vorgabe der Behörde prüfen.

Gelten Zusatzzeichen auch ohne Hauptzeichen?

Nein. Zusatzzeichen sind auf ein Hauptzeichen bezogen und werden unmittelbar darunter angebracht. Sie schränken dessen Aussage ein oder erweitern sie, etwa auf bestimmte Zeiten oder Fahrzeugarten. Ohne Hauptzeichen haben sie keine eigenständige Regelungswirkung. Ist das Hauptzeichen nach einem Unfall abgeknickt, sollte deshalb der ganze Pfosten schnell wiederhergestellt werden, nicht nur das Zusatzzeichen.

Woran erkenne ich im Bauhoflager ein normgerechtes Verkehrszeichen?

Ortsfeste Verkehrszeichen tragen auf der Rückseite die CE-Kennzeichnung nach DIN EN 12899-1, dazu das RAL-Gütezeichen als Nachweis der nationalen Anforderungen (TLP VZ) sowie Angaben zu Hersteller und Folienklasse. Seriöse Anbieter weisen Kennzeichnung und Folienklasse in der Produktbeschreibung aus. Bei Altbeständen ohne Rückseitenkennzeichnung oder mit verblasster Folie sollte der Bauhof im Zweifel nicht mehr in den öffentlichen Verkehrsraum liefern, sondern ersetzen.


Hinweis: Dieser Beitrag erklärt die Systematik der Verkehrszeichen vereinfacht aus Sicht von Bauhof und Kommune. Maßgeblich sind StVO, Verkehrszeichenkatalog, die technischen Regelwerke und die verkehrsrechtlichen Anordnungen der zuständigen Behörden in der jeweils gültigen Fassung.

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